Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Unsere AGB

1. Geltung der AGB

  • a. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“) über von uns angebotene Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • b. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  • c. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Für uns wird der Auftrag erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Erteilung einer Auftragsbestätigung verbindlich.
  • b. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  • c. Kostenvoranschläge werden gesondert berechnet. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber auf dessen Anfrage vorab mitgeteilt.

3. Lieferzeit

  • a. Von uns genannte Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • b. Wir müssen unsere Lieferverpflichtung nur dann einhalten, wenn der Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß alle eigenen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, können wir einen entstehenden Schaden ersetzt verlangen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • c. Sofern die Voraussetzungen von Satz 3.b vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • d. Bei Nichteinhaltung einer von uns ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
  • e. Teillieferungen sind zulässig.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  • a. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen und werden gesondert berechnet.
  • b. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  • c. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir zwei Prozent Skonto. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
  • d. Mehr- oder Minderlieferungen sind uns bis zu 10 % der Bestellmenge gestattet und werden anteilsmäßig zum vereinbarten Rechnungspreis verrechnet.
  • e. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • f. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  • g. Wir behalten uns vor, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn begründete Zweifel in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen und sich dieser in Zahlungsverzug befindet.

5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Versicherung

  • a. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  • b. Die Versandart und die Verpackung erfolgen nach unserem Ermessen. Die Kosten der Verpackung werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  • c. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware – maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
  • d. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  • e. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen die Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

  • a. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  • b. Der Auftraggeber verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unentgeltlich für uns. Er ist berechtigt, die Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (unten g) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • c. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so übertragen wird, überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  • d. Im Fall der Weiterveräußerung der Ware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftraggebers an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  • e. Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.
  • f. Wir werden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
  • g. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen.

7. Gewährleistung

  • a. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • b. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Entgegennahme berechtigten Dritten (Gefahrübergang) .
  • c. Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  • d. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Auftraggeber hat die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung oder daraus resultierende Schäden in jedem Fall selbst zu tragen.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

  • a. Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  • b. Wir haften nicht im Falle (1) einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen und (2) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  • c. Soweit wir gemäß Satz 8.b dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  • d. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 1 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  • e. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  • f. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Sonderbedingungen für Entwicklungsaufträge und Projektierungsaufträge

  • a. Der Auftraggeber hat Inhalt und Umfang eines Entwicklungsauftrages bzw. Projektierungsauftrages bei der Auftragserteilung darzulegen und alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Skizzen, Pläne, technische Angaben) zur Verfügung zu stellen, damit wir in der Lage sind, eine korrekte Auftragsbestätigung vorzunehmen. Im Rahmen der Durchführung hat der Auftraggeber alle für den Entwicklungsauftrag bzw. Projektierungsauftrag benötigten Informationen, Unterlagen und Kenntnisse zur Verfügung zu stellen.
  • b. Wir stehen für den Erfolg eines Entwicklungsauftrages bzw. Projektierungsauftrages nicht ein, wenn wir die für den Nichteintritt des Erfolges verantwortlichen Umstände nicht zu vertreten haben.
  • c. Wenn sich im Rahmen der Durchführung eines Entwicklungsauftrages bzw. Projektierungsauftrages zeigt, dass der Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, sind beide Vertragsparteien verpflichtet, eine Entscheidung über die Fortsetzung des Auftrages herbeizuführen. Gelingt das nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Uns steht dann die vereinbarte Vergütung für den Teil der bis dahin erbrachten Leistungen zu.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • a. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  • b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • c. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Hinweis

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten nach dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(Stand: 14.07.2009)

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